Satzung des Turn- und Sportvereins Bergen von 1867 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bergen von 1867 e.V.“ Die
Vereinsfarben sind grün- weiß. Er hat seinen Sitz in 29303 Bergen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen .
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht
durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
VI. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Die jeweils bestehenden Abteilungen sind den entsprechenden Fachverbänden angeschlossen.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Die Abteilungsleiter bilden mit dem Vorstand den Vereinsbeirat (erweiterten Vorstand), der als Informationsplattform dient.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Diese Person hat sich um die Förderung des Sports im Verein verdient gemacht. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Ende des Halbjahres 30.06./31.12. zu zahlen.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, Sportstätten, Sportgeräte und weitere mit der Ausübung des Sports zur Verfügung gestellten Dinge pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist darauf zu achten, Schäden und Verschmutzungen zu vermeiden und energie- und umweltbewusst zu handeln. In Ausübung des Sports besteht Versicherungsschutz bei Sportunfall gegen Folgeschäden.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder nach § 5 Nr. I und II sind zur Entrichtung von Beiträgen im
Bankeinzugsverfahren verpflichtet. Die Erteilung der Einzugsermächtigung entbindet nicht von der Überwachung der ordnungsgemäßen Zahlung. Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift, der Bankverbindung oder der Altersgrenze zur Berechnung der Beitragshöhe dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. In besonderen Fällen können auf schriftlichen Antrag die Beiträge durch den Vorstand befristet ermäßigt oder erlassen werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Ehrenrat
I. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
– bis zu vier Beisitzer/innen
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der/die erste Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht seitens des Vorstandes die Verpflichtung, ein anderes Vereinsmitglied bis zu den Neuwahlen
kommissarisch mit der Aufgabe zu betrauen. V. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (gegen Nachweis) oder einer sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplan
– Satzungsänderungen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Bestätigung der Abteilungsleiter
– Beschlussfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der vorläufigen Tagesordnung auf der Homepage des TuS Bergen und im Berger Kurier. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Sollte die notwendige Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Dann ist die Versammlung, unabhängig der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Anträge sind mündlich der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller vorzutragen.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Rechnungsprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Personen zur
Rechnungsprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein.
II. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 19 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus dem Präsidenten der Alt- Herren- Vereinigung ( A.H.V. ) oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem
Beisitzer des Vereins. Der Ehrenrat behandelt Streitfälle in Sinne dieser Satzung und Verstöße nach den Bestimmungen der Rechts- und Strafordnungen des Landessportbundes Niedersachsen.
§ 20 Auflösung des Vereins
-Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an Abzug eventueller Verbindlichkeiten an die Stadt Bergen, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportlich Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.04.2013 beschlossen worden.
Änderung: §6 II – Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 30.04.2019
Änderung: § 12 – Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 30.04.2019